Historische SGV. NRW.
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Artikel 4
(1) Das Abkommen gilt für die Dauer von 5 Jahren und verlängert sich auf unbestimmte Zeit, wenn es nicht mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Jahres gekündigt wird. Die Kündigung ist allen anderen Beteiligten gegenüber schriftlich zu erklären. Die Kündigung durch ein Land läßt die Gültigkeit des Abkommens zwischen den anderen Ländern unberührt.
(2) Das Abkommen tritt am 1. April 1970 in Kraft.
Berlin, den 6. November 1969
Für das Land Baden-Württemberg
Der Innenminister
Krause
Für das Land Bayern
Der Staatsminister des Innern
Dr. Merk
Für das Land Berlin
Der Regierende Bürgermeister von Berlin
Klaus Schütz
Für die Freie Hansestadt Bremen
Der Senator für Inneres
Löbert
Die Freie und Hansestadt Hamburg
Für den Senat
Heinz Runau
Für das Land Hessen
Der Minister des Innern
Dr. Strelitz
Für das Land Niedersachsen
Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten
Der Niedersächsische Minister des Innern
In Vertretung
Dr. Langensiepen
Für das Land Nordrhein-Westfalen
Der Innenminister
Willi Weyer
Für das Land Rheinland-Pfalz
Der Minister des Innern
Wolter
Für das Land Schleswig-Holstein
Der Innenminister
Dr. Schlegelberger
Für das Saarland
Der Minister des Innern
Schnur
Fn 1 | GV. NW. 1973 S. 260Siehe neue Bekanntmachung des Abkommens vom 20. Januar 1992 (GV. NRW. S. 58). NRW. S. 58). |
SGV. NW. 205. |