Historische SGV. NRW.
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§ 2
(1) Die Bestattungsart richtet sich nach dem Willen des Verstorbenen.
(2) Liegt eine Willensbekundung des Verstorbenen über die Bestattungsart nicht vor, so haben die Angehörigen, soweit sie geschäftsfähig sind, diese zu bestimmen. Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmung gelten der Ehegatte, Verwandte und Verschwägerte ab- und aufsteigender Linie, Geschwister und deren Kinder sowie der Verlobte.
(3) Bestehen unter den Angehörigen Meinungsverschiedenheiten über die Art der Bestattung, so geht der Wille des Ehegatten demjenigen der Verwandten, der Wille der Kinder oder ihrer Ehegatten dem der übrigen Verwandten, der Wille näherer Verwandten dem der entfernteren Verwandten oder des Verlobten vor.
(4) Bei Meinungsverschiedenheiten unter Angehörigen gleichen Grades hat die Ordnungsbehörde (Fn 2), bei der die Genehmigung der Feuerbestattung beantragt ist (§ 3 Abs. 1), ihre Entscheidung unter Berücksichtigung der Umstände des Falles zu treffen.
(5) Wer nicht zu den Angehörigen des Verstorbenen (Abs. 2) gehört, kann die Feuerbestattung nur beantragen, wenn der Verstorbene sie gewollt hat.
Fn1 | RGBl. I S. 380 RGS. NW. S. 80, geändert durch Art. XVI 2. AnpG. NW. v. 3. 12. 1974 (GV. NW. S. 1504).Aufgehoben durch Gesetz v. 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313); in Kraft getreten am 1. September 2003. |
geändert auf Grund von § 51, § 5 OBG (SGV. NW. 2060). |
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§ 3 Abs. 2 Nr. 3 geändert durch Art. XVI 2. AnpG. NW. v. 3. 12. 1974 (GV. NW. S. 1504); in Kraft getreten am 1. Januar 1975. |
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geändert durch § 2 Nr. 4 des Gesetzes zur Bereinigung des als Landesrecht fortgeltenden ehemaligen Reichsrechts v. 13. Januar 1970 (GV. NW. S. 18 / SGV. NW. 114). |
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geändert auf Grund der veränderten staatsrechtlichen Verhältnisse (Art. 129 GG). |
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Auslassung: gem. Art. 129 Abs. 3 GG erloschene Ermächtigung. |
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Auslassung: überholt durch Veränderung der staatsrechtlichen Verhältnisse. |