Historische SGV. NRW.
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§ 8
(1) Die Genehmigung zur Errichtung einer Feuerbestattungsanlage darf nur Gemeinden, Gemeindeverbänden und solchen Körperschaften des öffentlichen Rechts, denen die Sorge für die Beschaffung öffentlicher Begräbnisplätze obliegt, erteilt werden. Bei Erteilung der Genehmigung ist auf eine würdige Ausgestaltung der Anlage hinzuwirken.
(2) Die Genehmigung einer Anlage schließt die Genehmigung des Betriebs der Feuerbestattung unter den in der Genehmigungsurkunde festgesetzten Bedingungen ein.
(3) Die Körperschaft, der die Genehmigung erteilt worden ist, kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde die Errichtung und den Betrieb der Feuerbestattungsanlage widerruflich einem rechtsfähigen Feuerbestattungsverein übertragen.
Fn1 | RGBl. I S. 380 RGS. NW. S. 80, geändert durch Art. XVI 2. AnpG. NW. v. 3. 12. 1974 (GV. NW. S. 1504).Aufgehoben durch Gesetz v. 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313); in Kraft getreten am 1. September 2003. |
geändert auf Grund von § 51, § 5 OBG (SGV. NW. 2060). |
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§ 3 Abs. 2 Nr. 3 geändert durch Art. XVI 2. AnpG. NW. v. 3. 12. 1974 (GV. NW. S. 1504); in Kraft getreten am 1. Januar 1975. |
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geändert durch § 2 Nr. 4 des Gesetzes zur Bereinigung des als Landesrecht fortgeltenden ehemaligen Reichsrechts v. 13. Januar 1970 (GV. NW. S. 18 / SGV. NW. 114). |
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geändert auf Grund der veränderten staatsrechtlichen Verhältnisse (Art. 129 GG). |
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Auslassung: gem. Art. 129 Abs. 3 GG erloschene Ermächtigung. |
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Auslassung: überholt durch Veränderung der staatsrechtlichen Verhältnisse. |