Historische SGV. NRW.
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§ 10
(1) Der für die Feuerbestattungsanlage verantwortliche Betriebsleiter hat die Einäscherung sowie die Beisetzung oder Versendung der Aschenreste unverzüglich der zuständigen Ordnungsbehörde (Fn 3) mitzuteilen. Hierbei sind anzugeben: Zu- und Vorname des Eingeäscherten, Nummer und Ausstellungstag der ordnungsbehördlichen (Fn 3) Genehmigungsurkunde, Zeitpunkt der Einäscherung sowie Zeit und Ort der Beisetzung der Aschenreste, im Falle ihrer Versendung die Anschrift, unter der die Aschenreste versandt worden sind. Der Versand von Aschenresten darf erst erfolgen, wenn dem Betriebsleiter eine Bescheinigung der Friedhofsverwaltung über die Genehmigung zu ihrer Beisetzung vorliegt.
(2) Sind die Aschenreste zwecks Beisetzung nach einem anderen Orte versandt worden, so hat die Friedhofsverwaltung oder die Ordnungsbehörde (Fn 3) dieses Ortes der Ordnungsbehörde (Fn 3) des Einäscherungsortes die erfolgte Beisetzung anzuzeigen. Auch eine Versendung bereits beigesetzter Aschenreste ist der Ordnungsbehörde (Fn 3) des Einäscherungsortes mitzuteilen.
(3) Die Aushändigung der Aschenreste an die Angehörigen oder deren Beauftragte, auch zwecks Beisetzung an einem anderen Orte, ist vorbehaltlich der Ausnahme im § 9 Abs. 3 des Gesetzes nicht zulässig.
(4) Die Ruhefrist für die Aschenreste beträgt 20 Jahre, wenn für die Erdbestattung am gleichen Orte eine Ruhefrist von 20 Jahren oder mehr vorgesehen ist; in allen übrigen Fällen ist die Ruhefrist für die Aschenreste mindestens auf den als Ruhefrist bei Erdbestattungen am gleichen Orte vorgesehenen Zeitraum zu bemessen. Nach Ablauf der Ruhefrist sind die alsdann noch vorhandenen und als solche erkennbaren Aschenreste und ihre Behältnisse in einer Gemeinschaftsgrabstelle dem Erdboden einzuverleiben.
Fn1 | RGBl. I S. 1000 / RGS. NW. S. 81, geändert durch Art. 4 Verwaltungsverfahrensrechts-Anpassungsverordnung v. 18. 5. 1982 (GV. NW. S. 250).Aufgehoben durch Gesetz v. 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313); in Kraft getreten am 1. September 2003. |
RGS. NW. S. 80 / SGV. NW. 2127. |
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geändert auf Grund von § 51, § 5 OBG (SGV. NW. 2060). |
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Auslassung: gegenstandslos durch das Gesetz betreffend die Dienststellung des Kreisarztes und die Bildung von Gesundheitskommissionen v. 16. September 1899 (Pr.GS. NW. S. 38 / SGV. NW. 2120) und durch das Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens v. 3. Juli 1934 (RGBl. I. S. 531 / RGS. NW. 2120). |
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geändert und der ehemalige Absatz 3 gegenstandslos auf Grund der VO v. 24. April 1942 (RGBl. I S. 242). |
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§ 7 geändert durch Art. 4 Verwaltungsverfahrensrechts-Anpassungsverordnung v. 18. 5. 1982 (GV. NW. S. 250); in Kraft getreten am 1. Juli 1982. |
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vgl. Änd. des § 7 des Gesetzes über die Feuerbestattung. |
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sprachliche Änderung von ,,in Pflicht zu nehmen". |
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geändert auf Grund der veränderten staatsrechtlichen Verhältnisse. |
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geändert auf Grund der VO über die Gebührenerhebung der Gesundheitsämter v. 21. Juni 1968 (GV. NW. S. 226 / SGV. NW. 212) und der VO über Erhöhung der Gebühren für Verrichtungen der Gesundheitsämter v. 7. Juli 1953 (GS. NW. S. 373 / SGV. NW. 212). |
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verkündet am 12. August 1938. |
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Auslassung: Aufhebungsvorschrift. |