Historische SGV. NRW.
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§ 6
Der überörtliche Träger behält sich vor, unbeschadet der in den §§ 1 und 2 getroffenen Regelung im allgemeinen und im Einzelfall selbst tätig zu werden.
Der überörtliche Träger kann einen örtlichen Träger mit dessen Einwilligung schriftlich ermächtigen, auch in anderen als den in § 1 genannten Fällen über Anträge auf Sozialhilfe in eigenem Namen zu entscheiden.
Fn1 | GV. NW. 1984 S. 227.Abgelöst durch Satzung vom 18. Dezember 2003 (GV. NRW. 2004 S. 25) in Kraft getreten am 1. Januar 2004. |
SGV. NW. 2022. |
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SGV. NW. 2170. |
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§ 9 Satz 2 gegenstandslos, Aufhebungsvorschrift. |