Historische SGV. NRW.
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§ 9
Rahmenrichtlinien für die Entwicklungsplanung
(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Ausschusses für Schule und Weiterbildung des Landtags bedarf, Rahmenrichtlinien für die Aufstellung kommunaler Weiterbildungsentwicklungspläne zu erlassen.
In der Rechtsverordnung ist insbesondere zu bestimmen, daß die Erstellung und die Geltungsdauer der Weiterbildungsentwicklungsplanung und der Koordinierungsplanung im Kreisgebiet zeitgleich erfolgen.
(2) Die Rahmenrichtlinien müssen insbesondere Regelungen treffen zur Abstimmung der kommunalen Weiterbildungsentwicklungsplanung mit
1. der Schulentwicklungsplanung,
2. dem Ausbau der anderen kommunalen Kultureinrichtungen,
3. der Ausbau- und Strukturplanung der am Ort befindlichen Hochschuleinrichtungen,
4. den Planungen der Einrichtungen der Weiterbildung in anderer Trägerschaft,
5. der kommunalen Förderungsplanung der Jugendhilfe.
Fn 1 | ||
Die Bestimmung betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der Fassung vom 31. Juli 1974. Die vom Inkrafttreten bis zur Bekanntmachung der Neufassung eingetretenen Änderungen ergeben sich aus der vorangestellten Bekanntmachung |
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Am 1. Januar 1981 treten ferner in Kraft: |
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§ 8 aufgehoben mit Wirkung vom 14.7.1999 durch Art. 8 d. Gesetzes (GV. NRW. S. 386); in Kraft getreten am 14. Juli 1999. |