Historische SGV. NRW.
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§ 12
Entwicklungsplanung
(1) Die kommunalen Träger von Einrichtungen der Weiterbildung sind verpflichtet, für ihren Zuständigkeitsbereich einen Weiterbildungsentwicklungsplan im Benehmen mit den in ihrem Bereich tätigen anderen Trägern von Einrichtungen der Weiterbildung und den am Ort befindlichen Hochschulen aufzustellen und fortzuschreiben. Diese Verpflichtung trifft die Kreise für diejenigen kreisangehörigen Gemeinden ihres Gebietes, die nicht Träger von Einrichtungen der Weiterbildung sind.
Die Kreise sind darüber hinaus verpflichtet, im Einvernehmen mit denjenigen kreisangehörigen Gemeinden ihres Gebiets, die Träger von Einrichtungen der Weiterbildung sind, Koordinierungspläne für das Kreisgebiet aufzustellen und fortzuschreiben.
(2) Die Weiterbildungsentwicklungspläne und die Koordinierungspläne müssen Angaben über die erforderliche Personalausstattung, den Raumbedarf sowie die notwendigen Investitions-, Sach- und Folgekosten enthalten.
(3) Durch die Weiterbildungsentwicklungspläne und die Koordinierungspläne ist in Abstimmung mit der Schulentwicklungsplanung die Mitbenutzung von Schulen, Schulzentren und anderen Kultureinrichtungen der betroffenen kommunalen Träger sicherzustellen.
Fn 1 | ||
Die Bestimmung betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der Fassung vom 31. Juli 1974. Die vom Inkrafttreten bis zur Bekanntmachung der Neufassung eingetretenen Änderungen ergeben sich aus der vorangestellten Bekanntmachung |
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Am 1. Januar 1981 treten ferner in Kraft: |
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§ 8 aufgehoben mit Wirkung vom 14.7.1999 durch Art. 8 d. Gesetzes (GV. NRW. S. 386); in Kraft getreten am 14. Juli 1999. |