Historische SGV. NRW.
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§ 14
Personalstruktur
(1) Zur personellen Grundausstattung von Einrichtungen der Weiterbildung können gehören:
1. pädagogische Mitarbeiter für Planung und Durchführung von Lehrveranstaltungen,
2. Mitarbeiter für den Verwaltungsdienst,
3. sonstige Mitarbeiter.
(2) Sie sind Bedienstete des Trägers der jeweiligen Einrichtung.
(3) Einrichtungen der Weiterbildung werden von einem hauptamtlichen oder hauptberuflichen pädagogischen Mitarbeiter geleitet.
(4) Die Durchführung von Lehrveranstaltungen kann auch entsprechend vorgebildeten pädagogischen Mitarbeitern übertragen werden, die nebenamtlich oder nebenberuflich für die Einrichtung der Weiterbildung tätig sind.
Fn 1 | ||
Die Bestimmung betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der Fassung vom 31. Juli 1974. Die vom Inkrafttreten bis zur Bekanntmachung der Neufassung eingetretenen Änderungen ergeben sich aus der vorangestellten Bekanntmachung |
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Am 1. Januar 1981 treten ferner in Kraft: |
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§ 8 aufgehoben mit Wirkung vom 14.7.1999 durch Art. 8 d. Gesetzes (GV. NRW. S. 386); in Kraft getreten am 14. Juli 1999. |