Historische SGV. NRW.
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§ 17
Satzung
(1) Einrichtungen der Weiterbildung in kommunaler Trägerschaft sind Einrichtungen im Sinne des § 18 der Gemeindeordnung oder des § 16 der Kreisordnung. Kommunale Träger sind verpflichtet, für die jeweils von ihnen unterhaltenen Einrichtungen der Weiterbildung eine Satzung zu erlassen.
(2) Die Satzung regelt insbesondere Stellung und Aufgabenbereich des Leiters und der Mitarbeiter der Einrichtung der Weiterbildung.
(3) In der Satzung sind Art und Umfang der Mitwirkungsrechte festzulegen, die den Mitarbeitern und den Teilnehmern an Lehrveranstaltungen einzuräumen sind.
(4) Vor Verabschiedung einer Satzung oder deren Änderung ist die Stellungnahme der betroffenen Einrichtungen einzuholen und angemessen zu berücksichtigen.
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Die Bestimmung betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der Fassung vom 31. Juli 1974. Die vom Inkrafttreten bis zur Bekanntmachung der Neufassung eingetretenen Änderungen ergeben sich aus der vorangestellten Bekanntmachung |
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Am 1. Januar 1981 treten ferner in Kraft: |
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§ 8 aufgehoben mit Wirkung vom 14.7.1999 durch Art. 8 d. Gesetzes (GV. NRW. S. 386); in Kraft getreten am 14. Juli 1999. |