Historische SGV. NRW.
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§ 19
Förderung der Einrichtungen
der Weiterbildung in kommunaler Trägerschaft
Die Vorlage und Fortschreibung eines Weiterbildungsentwicklungsplans entsprechend den Rahmenrichtlinien ist Voraussetzung für die finanzielle Förderung nach Maßgabe dieses Gesetzes.
Fn 1 | ||
Die Bestimmung betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der Fassung vom 31. Juli 1974. Die vom Inkrafttreten bis zur Bekanntmachung der Neufassung eingetretenen Änderungen ergeben sich aus der vorangestellten Bekanntmachung |
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Am 1. Januar 1981 treten ferner in Kraft: |
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§ 8 aufgehoben mit Wirkung vom 14.7.1999 durch Art. 8 d. Gesetzes (GV. NRW. S. 386); in Kraft getreten am 14. Juli 1999. |