Historische SGV. NRW.
24 / 30 |
§ 24
Finanzierung von Einrichtungen
der Weiterbildung in anderer Trägerschaft
(1) Die Träger der anerkannten Einrichtungen der Weiterbildung haben Anspruch auf Bezuschussung durch das Land.
(2) Für jeweils 2400 durchgeführte Unterrichtsstunden im Jahr erstattet das Land dem Träger 60 vom Hundert der Personalkosten für einen hauptberuflich tätigen pädagogischen Mitarbeiter. Bei Einrichtungen der Weiterbildung mit Internatsbetrieb sowie bei Durchführung von Internatsveranstaltungen erfolgt die Erstattung gemäß Satz 1 auf der Grundlage von 2000 durchgeführten Teilnehmertagen im Jahr. Die Kostenerstattung erfolgt nach dem gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 festgesetzten Durchschnittsbetrag.
(3) Die Erstattung der Personalkosten gemäß Absatz 2 Satz 1 für einen ersten hauptberuflich tätigen pädagogischen Mitarbeiter erfolgt für die Dauer von höchstens zwei Jahren bereits dann, wenn die Durchführung von 2400 Unterrichtsstunden im Jahr geplant wird.
(4) Das Land gewährt für jede durchgeführte Unterrichtsstunde einen Zuschuß in Höhe von 60 vom Hundert des gemäß § 20 Abs. 5 festgesetzten Durchschnittsbetrages. Bei Einrichtungen mit Internatsbetrieb sowie bei Durchführung von Internatsveranstaltungen gewährt das Land einen Zuschuß in Höhe des gemäß § 20 Abs. 6 Satz 2 festgesetzten Durchschnittsbetrages.
(5) Lehrveranstaltungen, die nach bundesrechtlichen Regelungen mittelbar oder unmittelbar gefördert werden, dürfen auf die Zahl der durchgeführten Unterrichtsstunden oder Teilnehmertage nicht angerechnet werden. Das gleiche gilt für Lehrveranstaltungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2. Über Ausnahmen entscheidet der Regierungspräsident.
(6) § 20 Abs. 3, 4, 8, 9 Satz 3 und 10 findet Anwendung. Die Erstattung nach den Absätzen 2 und 4 erfolgt auf der Grundlage bzw. in Höhe der 1980 durchgeführten und geförderten Unterrichtsstunden und Teilnehmertage, vermindert um 12 vom Hundert der in den Sachbereichen 1 und 4 durchgeführten und geförderten Unterrichtsstunden und Teilnehmertage sowie vermindert um 40 vom Hundert der in den Sachbereichen 2, 3, 5, 6 und 7 durchgeführten und geförderten Unterrichtsstunden und um 30 vom Hundert der in den Sachbereichen 2, 3, 5, 6 und 7 durchgeführten und geförderten Teilnehmertage. Die Erstattung erfolgt aber mindestens in Höhe von 2400 durchgeführten Unterrichtsstunden oder 2000 durchgeführten Teilnehmertagen, zuzüglich einer Steigerungsrate von jährlich 15 vom Hundert, solange die Zahl von 4800 Unterrichtsstunden oder 4000 Teilnehmertagen nicht erreicht ist.
In besonderen Fällen kann die Zuweisungsgrundlage mit Genehmigung des zuständigen Ministers aus dem Durchschnitt der Förderung der letzten drei Jahre, aus der höchsten früheren Jahresförderung oder aus der Erweiterung der Trägerkapazität errechnet werden.
V. Abschnitt
Ergänzende Bestimmungen
Fn 1 | ||
Die Bestimmung betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der Fassung vom 31. Juli 1974. Die vom Inkrafttreten bis zur Bekanntmachung der Neufassung eingetretenen Änderungen ergeben sich aus der vorangestellten Bekanntmachung |
||
Am 1. Januar 1981 treten ferner in Kraft: |
||
§ 8 aufgehoben mit Wirkung vom 14.7.1999 durch Art. 8 d. Gesetzes (GV. NRW. S. 386); in Kraft getreten am 14. Juli 1999. |