Historische SGV. NRW.
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§ 26
Einrichtungen der Weiterbildung
mit Internatsbetrieb
Für Einrichtungen der Weiterbildung mit Internatsbetrieb in kommunaler und anderer Trägerschaft (z. B. Heimvolkshochschulen) sowie für die Durchführung von Internatsveranstaltungen gewährt das Land Zuweisungen bzw. Zuschüsse zu den Teilnehmerkosten nach Maßgabe eines jährlich im Landeshaushalt festzusetzenden Durchschnittsbetrages.
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Die Bestimmung betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der Fassung vom 31. Juli 1974. Die vom Inkrafttreten bis zur Bekanntmachung der Neufassung eingetretenen Änderungen ergeben sich aus der vorangestellten Bekanntmachung |
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Am 1. Januar 1981 treten ferner in Kraft: |
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§ 8 aufgehoben mit Wirkung vom 14.7.1999 durch Art. 8 d. Gesetzes (GV. NRW. S. 386); in Kraft getreten am 14. Juli 1999. |