Historische SGV. NRW.
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§ 32
Erster Prüfungsteil
(1) Der erste Prüfungsteil umfaßt
- die Fremdsprachenprüfung
- die Gruppenarbeit
- die Facharbeit.
(2) Kollegiaten, deren eines Wahlfach eine Fremdsprache ist, legen nach ihrer Wahl die Fremdsprachenprüfung in einer weiteren Fremdsprache oder eine auf den Ergänzungsunterricht bezogene Prüfung im Fachbereich I oder III ab.
(3) Kollegiaten, deren beide Wahlfächer Fremdsprachen sind, legen eine auf den Ergänzungsunterricht bezogene Prüfung im Fachbereich I oder III ab.
Fn 1 | GV. NW. 1982 S. 787.Mit Wirkung vom 1. August 2002 aufgehoben durch VO v. 20.06.2002 (GV. NRW. S. 268). |
SGV. NW. 223. |