Historische SGV. NRW.
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§ 39
Zweiter Prüfungsteil
(1) Der zweite Prüfungsteil umfaßt:
- eine Klausur in jedem der beiden Wahlfächer
- eine mündliche Prüfung in dem Wahlfach, in dem die Facharbeit nicht geschrieben wurde
- eine weitere Klausur als schriftliche Ergänzungsprüfung
- eine mündliche oder mündlich-praktische Ergänzungsprüfung.
(2) Zum Ausgleich einer nicht ausreichenden Leistung in der Klausur im Wahlfach mit Facharbeit (§ 46) kann der Kollegiat eine zusätzliche mündliche oder mündlich-praktische Prüfung im jeweiligen Wahlfach ablegen. Entsprechendes gilt für die schriftliche Ergänzungsprüfung. Die mündliche Prüfung darf keine Wiederholung der jeweiligen Klausur darstellen.
Fn 1 | GV. NW. 1982 S. 787.Mit Wirkung vom 1. August 2002 aufgehoben durch VO v. 20.06.2002 (GV. NRW. S. 268). |
SGV. NW. 223. |