Historische SGV. NRW.
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§ 1
Zweck der Förderung
(1) Zur Förderung des wissenschaftlichen und des künstlerischen Nachwuchses werden nach Maßgabe dieses Gesetzes und im Rahmen der im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel Stipendien und Zuschläge für Sach- und Reisekosten (Förderungsleistungen) an besonders qualifizierte wissenschaftliche und künstlerische Nachwuchskräfte gewährt.
(2) Bei der Gewährung der Förderungsleistungen sollen Fachgebiete, in denen ein besonderer Bedarf an wissenschaftlichem und künstlerischem Nachwuchs besteht, und Forschungsschwerpunkte angemessen berücksichtigt werden.
GV. NW. 1984 S. 363. Aufgehoben durch Artikel II Nr. 3 d. Haushaltsgesetzes 2002 u. d. Haushaltsbegleitgesetzes . v. 19.12.2001 (GV. NRW. S. 876). |
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GV. NW. ausgegeben am 11. Juli 1984. |