Historische SGV. NRW.
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§ 3
(1) Zur Vorbereitung auf die Prüfung ist ein Studium im Umfang von etwa 45 Semesterwochenstunden in einem entsprechenden Studiengang an einer wissenschaftlichen Hochschule erforderlich. An die Stelle des Studiums kann eine gleichwertige Vorbereitung durch Einrichtungen der Lehrerfortbildung treten, die vom Kultusministerium für die Vorbereitung auf den Erwerb der Zusatzqualifikation als geeignet anerkannt worden sind.
(2) Die Vorbereitung auf die Prüfung soll sich auf die nachfolgend genannten Bereiche und auf die ihnen zugeordneten Teilgebiete erstrecken:
Bereich |
Teilgebiet |
Bereich A: Sprache: Sprachpropädeutik und Deutsch als Zweitsprache |
1. Mehrsprachigkeit und Spracherwerb 2. Linguistik des Deutschen und einer der Sprachen der Arbeitsmigranten/Aussiedler unter Einbeziehung von Problemen der Fachsprachen, der einzelnen Unterrichtsfächer und deren Auswirkung auf den Unterrichtsdiskurs 3. Sprache und Literatur als interkulturelle Kommunikation |
Bereich B: Interkulturelle Pädagogik und Bildung |
1. Konzept einer interkulturellen Sozialisation und Erziehung unter Berücksichtigung der Schulsysteme und der Erziehungswirklichkeit der Herkunftsländer und des Aufnahmelandes 2. Unterricht in multi-ethnischen, aus zugewanderten und einheimischen Schülerinnen und Schülern bestehenden Lerngruppen unter Einbeziehung von Lernschwierigkeiten und unterrichtlichen Maßnahmen der Förderung gemeinsamer Lernprozesse 3. Fachdidaktische Probleme in den einzelnen Fächern, insbesondere Probleme der jeweiligen Fachsprache, der kulturellen Verankerung und der Anordnung von Fachinhalten |
Bereich C: Soziale Probleme in multikulturellen Gesellschaften |
1. Soziale und kulturelle Verhältnisse und Wandlungen im Aufnahmeland und Probleme multikultureller Gesellschaften 2. Soziale, wirtschaftliche, kulturelle, rechtliche und politische Situation in den Herkunftsländern unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Migrationsforschung und der Rückwanderungsproblematik 3. Analyse der Randgruppensituation von Migranten und der Lebenswelt im Aufnahmeland sowie Probleme schulischer und außerschulischer Sozialisation |
Bereich D: Basiskenntnisse in einer der Herkunfts-Sprachen |
Studien in einer der Herkunfts-Sprachen: Arabisch, Griechisch, Italienisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Russisch, Serbokroatisch, Spanisch oder Türkisch. |
(3) Der Studienumfang je Teilgebiet beträgt in der Regel vier Semesterwochenstunden.
(4) Für die Zulassung zur Prüfung ist der Nachweis der Teilnahme an einem Zusatzstudium oder an Lehrerfortbildungsveranstaltungen in sechs Teilgebieten aus den Bereichen A, B und C erforderlich; dabei ist zumindest je ein Teilgebiet aus den Bereichen A, B und C zu entnehmen. Aus je einem Teilgebiet der Bereiche A, B und C ist ein Leistungsnachweis vorzulegen.
(5) Die Zulassung zur Prüfung setzt die erfolgreiche Teilnahme an sprachpraktischen Übungen in einer der Sprachen gemäß Absatz 2 Bereich D voraus. Die erfolgreiche Teilnahme an den sprachpraktischen Übungen wird nachgewiesen durch einen Leistungsnachweis, dem eine mit mindestens ,,ausreichend" bewertete zweistündige schriftliche Arbeit unter Aufsicht und eine entsprechende mündliche Prüfung von 20 Minuten Dauer zugrunde liegen.
Fn 1 | GV. NW. 1991 S. 440.Aufgehoben durch Neufassung v. 29.9.2000 (GV. NRW. S. 678). NRW. S. 678). |
SGV. NW. 223. |
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GV. NW. ausgegeben am 5. Dezember 1991. |
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§ 11 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften. |