Historische SGV. NRW.
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§ 10
(1) Auf die Prüfung werden auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers gleichwertige Prüfungsleistungen aus einer bestandenen Prüfung im Sinne von § 90 Abs. 1 WissHG oder einer Promotion angerechnet, sofern die Bewerberin oder der Bewerber die Voraussetzung des § 1 Abs. 1 erfüllt und die Studien- und Prüfungsleistungen den Anforderungen des § 3 Abs. 2 bis 4 und des § 7 Abs. 1 entsprechen.
(2) Eine Prüfung gemäß § 90 Abs. 1 WissHG oder eine Promotion, die in Studium und Prüfung alle für die Prüfung erforderlichen Teile umfaßt, kann als Prüfung anerkannt werden, sofern die Bewerberin oder der Bewerber die Voraussetzung des § 1 Abs. 1 erfüllt.
(3) Die Entscheidung zu Absatz 1 und 2 trifft das Staatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen der Hochschule, an der die Prüfung abgelegt wurde; es stellt ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 3 aus. (Anlage 3)
Fn 1 | GV. NW. 1991 S. 440.Aufgehoben durch Neufassung v. 29.9.2000 (GV. NRW. S. 678). NRW. S. 678). |
SGV. NW. 223. |
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GV. NW. ausgegeben am 5. Dezember 1991. |
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§ 11 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften. |