Historische SGV. NRW.
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§ 5
Gliederung des Haushaltsplans
(1) Der Haushaltsplan besteht aus dem Betriebshaushaltsplan (Ertrags- und Aufwandsplan) und dem Finanzplan.
(2) Im Betriebshaushaltsplan sind mindestens gesondert auszuweisen
a) als Erträge
Betriebserträge
Außerordentliche Erträge
b) als Aufwendungen
Personalaufwendungen
Sachaufwendungen
Abschreibungen, Steuern und sonstige Abgaben
Außerordentliche Aufwendungen.
Die Erträge und Aufwendungen sind jeweils nach ihrer sachlichen Zusammengehörigkeit in Einzelplänen zusammenzufassen.
(3) Der Finanzplan ist nach dem jeweils für die Rundfunkanstalten festgelegten Schema zu gliedern. Es sind mindestens gesondert auszuweisen
a) als Mittelaufbringung
Überschuß der Erträge über die Aufwendungen im Betriebshaushaltsplan
Abschreibungen auf das Sachanlagevermögen
Darlehensrückflüsse
Zuführungen zur Rückstellung für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung
Abnahme des Programmvermögens
Rückflüsse von Investitionsmitteln (Abgang von Sachanlagen)
b) als Mittelverwendung
Überschuß der Aufwendungen über die Erträge im Betriebshaushaltsplan
Investitionen in das Sachanlagevermögen
Darlehensgewährungen
Auflösungen der Rückstellung für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung
Zunahme des Programmvermögens.
Die einzelnen Positionen sind in dem Einzelplan der Mittelaufbringung und in dem Einzelplan der Mittelverwendung zusammenzufassen.
(4) Die Einzelpläne können in Kapitel eingeteilt werden, die im Betriebshaushaltsplan nach Kostenstellen, Ertrags- und Aufwandsarten oder nach der Programmentstehung gegliedert werden.
Für jeden Einzelplan und für jedes Kapitel sind die Gesamtbeträge auszuweisen.
Fn 1 | GV. NW. 1986 S. 357.Aufgehoben durch Neufassung v. 8.1.2002 (GV. NRW. S. 60). |
SGV. NW. 2251. |
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§ 64 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. |