Historische SGV. NRW.
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§ 8
Anlagen des Haushaltsplans
Dem Haushaltsplan sind als Anlagen beizufügen
1. der Vorbericht
2. der Stellenplan
3. der Programmproduktionsplan und der Programmbeschaffungsplan
4. eine Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen in den einzelnen Jahren voraussichtlich zu leistenden Ausgaben
5. der Investitionsplan.
Fn 1 | GV. NW. 1986 S. 357.Aufgehoben durch Neufassung v. 8.1.2002 (GV. NRW. S. 60). |
SGV. NW. 2251. |
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§ 64 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. |