Historische SGV. NRW.
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§ 12
Investitionsplan
Der Investitionsplan hat für die einzelnen Investitionen in das Sachanlagevermögen die voraussichtlichen Gesamtausgaben, das Ausgabe-Soll des Haushaltsjahres und die benötigten Verpflichtungsermächtigungen auszuweisen.
In einer Gesamtübersicht sind die jeweiligen Ansätze zusammenzufassen.
Fn 1 | GV. NW. 1986 S. 357.Aufgehoben durch Neufassung v. 8.1.2002 (GV. NRW. S. 60). |
SGV. NW. 2251. |
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§ 64 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. |