Historische SGV. NRW.
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§ 20
Grundsatz der Gesamtdeckung
Soweit im WDR-Gesetz und in dieser Finanzordnung nichts anderes bestimmt ist, dienen
1. die gesamten Erträge des Betriebshaushaltsplans zur Deckung der gesamten Aufwendungen des Betriebshaushaltsplans,
2. die gesamte Mittelaufbringung des Finanzplans zur Deckung der gesamten Mittelverwendung des Finanzplans.
Fn 1 | GV. NW. 1986 S. 357.Aufgehoben durch Neufassung v. 8.1.2002 (GV. NRW. S. 60). |
SGV. NW. 2251. |
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§ 64 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. |