Historische SGV. NRW.
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§ 42
Gliederung und Inhalt der Vermögensrechnung
Die Vermögensrechnung ist nach dem jeweils für die Rundfunkanstalten festgelegten Schema zu gliedern. Es sind mindestens gesondert auszuweisen:
Aktivseite:
A. Anlagevermögen
I. Immaterielle Vermögensgegenstände
II. Sachanlagen
III. Finanzanlagen
B. Umlaufvermögen
I. Vorräte
II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
III. Wertpapiere
IV. Flüssige Mittel
C. Rechnungsabgrenzungsposten
Passivseite:
A. Eigenkapital
davon:
Allgemeine Ausgleichsrücklage
Sonderrücklagen
Haushaltsreste
B. Rückstellungen
C. Verbindlichkeiten
D. Rechnungsabgrenzungsposten
Fn 1 | GV. NW. 1986 S. 357.Aufgehoben durch Neufassung v. 8.1.2002 (GV. NRW. S. 60). |
SGV. NW. 2251. |
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§ 64 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. |