Historische SGV. NRW.
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§ 3
Wird der Versuchszweck nach drei Jahren nicht erreicht, so kann der Versuch um höchstens ein Jahr aufgrund einer neuen Verordnung verlängert werden.
Fn1 | GV. NW. 1980 S. 258.Aufgehoben B>Aufgehoben |
SGV. NW. 2254. |
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GV. NW. ausgegeben am 9. April 1980. |