Historische SGV. NRW.
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§ 2
Stimmeinheit
(§ 10 Abs. 2 AAVG)
Der für die Gewährung jeweils einer Stimme (Stimmeinheit) maßgebende Jahresbeitragsanteil an der auf die einzelne Mitgliedergruppe entfallenden Jahresumlage des Verbandes beträgt in der Mitgliedergruppe
- der Fremdentsorger 1/5.000
- der Eigenentsorger 1/5.000.
Für die Berechnung der Stimmeinheit der Mitgliedsunternehmen, die sowohl Eigen- als auch Fremdentsorger sind, wird der Mindestfestbeitrag hälftig geteilt.
Fn 1 | GV. NW. 1998 S. 192.Aufgehoben durch Satzung v. 1. April 2003 (GV. NRW. S. 218); in Kraft getreten am 18. April 2003. |
GV. NW. herausgegeben am 20. März 1998. |