Historische SGV. NRW.
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§ 3
Kommissionen
(1) Die Delegiertenversammlung bildet mindestens folgende Kommissionen und wählt deren Mitglieder:
Wahlprüfungskommission (WPK)
Haushaltskommission (HK)
Beitragskommission (VK)
Die Delegiertenversammlung beschließt auf Vorschlag des Vorstandes über die Bildung weiterer Kommissionen, insbesondere für die Aufgabenerfüllung gemäß § 2 AAVG.
(2) In jeder Kommission sollen die einzelnen Mitgliedergruppen mindestens mit einer oder einem Delegierten vertreten sein; im übrigen ist, entsprechend der Interessenlage, eine angemessene Vertretung der einzelnen Mitgliedergruppen vorzunehmen. Personen, die den Organen nicht angehören, können als Kommissionsmitglieder gewählt werden, wenn sie gemäß § 9 AAVG wählbar sind; ihre Zahl darf die der Delegierten in den einzelnen Kommissionen nicht erreichen. Zu den Beratungen können die Kommissionen auch außerhalb des Verbandes stehende Fachleute hinzuziehen.
Fn 1 | GV. NW. 1998 S. 192.Aufgehoben durch Satzung v. 1. April 2003 (GV. NRW. S. 218); in Kraft getreten am 18. April 2003. |
GV. NW. herausgegeben am 20. März 1998. |