Historische SGV. NRW.
7 / 19 |
§ 7
Erklärungen des Verbandes
(§ 23 Abs. 3 AAVG)
(1) Für schriftliche Erklärungen, die die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer im Rahmen der Geschäfte der laufenden Verwaltung (§ 22 Abs. 2 AAVG) abgibt, und die einen Wert von 50.000,00 DM nicht übersteigen, bedarf es keiner zweiten Unterschrift.
(2) Im übrigen werden schriftliche Erklärungen im Rahmen von Geschäften, deren Wert einen Betrag von 1 Mio. DM nicht übersteigt, von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer bzw. deren oder dessen StellvertreterIn sowie einer oder einem weiteren vom Vorstand zu bestimmenden Bediensteten des Verbandes unterschrieben.
Fn 1 | GV. NW. 1998 S. 192.Aufgehoben durch Satzung v. 1. April 2003 (GV. NRW. S. 218); in Kraft getreten am 18. April 2003. |
GV. NW. herausgegeben am 20. März 1998. |