Historische SGV. NRW.
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§ 4
Weitere Zuständigkeiten
Die nach § 2 Abs. 1 bis 3 zuständigen Dienststellenleitungen sind Dienstvorgesetzte aller Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs für die
1. Entscheidungen auf dem Gebiet des Nebentätigkeitsrechts nach §§ 67 bis 75 b LBG,
2.Zustimmung zur Annahme von Belohnungen und Geschenken nach § 76 LBG,
3. Geltendmachung von Schadenersatz- und Rückgriffsansprüchen des Landes nach § 84 LBG,
4. Entscheidungen nach §§ 78 b und c, 85 a LBG sowie über Erziehungsurlaub nach der Erziehungsurlaubsverordnung,
5. Entscheidung nach § 85 LBG, soweit Ansprüche wegen der Verletzung der Fürsorgepflicht geltend gemacht werden,
6. Gewährung von Sonderurlaub nach der Sonderurlaubsverordnung,
7. Abordnung zu Aus- und Fortbildungsveranstaltungen,
8. Abordnungen oder Zuweisungen an eine auswärtige Ausbildungsstelle,
9. Festsetzung des Allgemeinen Dienstalters,
10. Festsetzung von Umzugskostenvergütung und Entscheidungen nach §§ 2 und 11 BUKG,
11. Anweisung eines von § 15 Abs. 1 BBesG abweichenden dienstlichen Wohnsitzes im Sinne des § 15 Abs. 2 BBesG.
Fn 1 | GV. NW. 1998 S. 691.Aufgehoben durch VO vom 10. 12. 2003 (GV. NRW. S. 754); in Kraft getreten am 1. Januar 2004. |
§ 7 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. |