Historische SGV. NRW.
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§ 24
Prüfungsnoten
Die einzelnen Prüfungsleistungen und das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung dürfen nur mit folgenden Noten und Punktzahlen bewertet werden:
sehr gut |
(1) |
= |
eine den Anforderungen im besonderen Maße entsprechende Leistung; |
gut |
(2) |
= |
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung; |
befriedigend |
(3) |
= |
eine im allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung; |
ausreichend |
(4) |
= |
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; |
mangelhaft |
(5) |
= |
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; |
ungenügend |
(6) |
= |
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. |
Zwischennoten dürfen nicht verwendet werden.
Fn 1 | GV. NW. 1986 S. 234.Aufgehoben durch Verordnung vom 14.1.2000 (GV. NRW. S. 84). NRW. S. 84). |
siehe hierzu auch VO v. 31. 5. 1994 (GV. NW. S. 259/SGV. NW. 203015). |
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SGV. NW. 2030. |
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SGV. NW. 20301. |
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SGV. NW. 20303. |
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§ 38 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. |