Historische SGV. NRW.
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§ 2
Anlegung des maschinell geführten Handels- und Genossenschaftsregisters
(1) Das maschinell geführte Handels- und Genossenschaftsregister wird durch Umschreibung angelegt (§ 52 der Handelsregisterverfügung).
(2) Die Anlegung des maschinell geführten Registerblattes einschließlich seiner Freigabe kann auch durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erfolgen (§ 51 Abs. 2 der Handelsregisterverfügung).
Fn 1 | GV. NRW. 2000 S. 608. Aufgehoben durch VO v. 2.4. 2001 (GV. NRW. S. 188). |