Historische SGV. NRW.
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§ 9
Das öffentliche Ausstellen von Leichen und das Öffnen und Offenhalten des Sarges während der Begräbnisfeierlichkeiten ist unzulässig. In besonderen Fällen können von der örtlichen Ordnungsbehörde Ausnahmen zugelassen werden.
Fn 1 | GV. NRW. 2000 S. 757.Aufgehoben durch Gesetz v. 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313); in Kraft getreten am 1. September 2003. |
SGV. NRW. 2060. |