Historische SGV. NRW.
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§ 1
Für die Zeit vom 1. Juli 2002 bis zum 30. Juni 2003 werden die monatlichen Regelsätze der Sozialhilfe in folgender Höhe festgesetzt:
Für den Haushaltsvorstand |
293,00 EURO |
Für Haushaltsangehörige bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres |
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- beim Zusammenleben mit einer Person, die allein |
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- in den übrigen Fällen |
147,00 EURO |
Für Haushaltsangehörige vom Beginn des 8. Lebensjahres bis |
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Für Haushaltsangehörige vom Beginn des 15. Lebensjahres bis |
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Für Haushaltsangehörige vom Beginn des 19. Lebensjahres |
234,00 EURO |
GV. NRW. 2002 S. 172.Ausser Kraft getreten durch Zeitablauf. |