Historische SGV. NRW.
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§ 3
Umlage nach Maßgabe des Gewerbesteueraufkommens
(Gewerbesteuerumlage)
(1) Die Gemeinden haben die aufgrund von § 6 Gemeindefinanzreformgesetz abzuführende Gewerbesteuerumlage, die zu leistenden Abschlagszahlungen und die Berechnungsgrundlagen für die Gewerbesteuerumlage dem Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen für das erste Quartal am 7. April 2003 und für das zweite Quartal am 7. Juli 2003 zu melden.
(2) Zu den in Absatz 1 genannten Terminen haben die Gemeinden darüber hinaus dem Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen zu melden, welcher Anteil des Gesamtbetrages nach Absatz 1 auf die Erhöhungszahlen nach § 6 Abs. 3 und 5 Gemeindefinanzreformgesetz entfällt.
(3) Die Gewerbesteuerumlage ist mit dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer zu verrechnen.
(4) Das Innenministerium und das Finanzministerium geben die anzuwendende Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 5 Gemeindefinanzreformgesetz bekannt und regeln die Form der Meldungen nach Absatz 1 und 2.
GV. NRW. 2003 S. 215, in Kraft getreten mit Wirkung v.
1. Januar 2003. |
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SGV. NRW. 602. |