Historische SGV. NRW.
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§ 12
Aufbewahrungspflicht und
Gegendarstellung
(1) Die Veranstaltergemeinschaft ist gegenüber der LfM dafür
verantwortlich, dass eine Aufzeichnung eines jeden gesendeten Beitrags erfolgt
und für die Dauer der Frist gemäß § 43 Abs. 2 LMG NRW (drei Monate nach dem Tag
der Verbreitung) aufbewahrt wird. Wird innerhalb dieser Frist ein Beitrag
beanstandet, enden die Pflichten der Aufzeichnung und Aufbewahrung erst, wenn
die Beanstandung durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, durch
gerichtlichen Vergleich oder auf andere Weise erledigt ist. Die Verpflichtung
der Veranstaltergemeinschaft aus § 43 Abs. 3 LMG NRW bleibt unberührt.
Gegendarstellungsansprüche sind an die Veranstaltergemeinschaft zu richten.
(2) Das Verfahren über Programmsbeschwerden gegen Beiträge richtet sich nach
der Satzung der LfM über das Verfahren bei Programmbeschwerden in der jeweils
gültigen Fassung.
GV. NRW. 2004 S. 414; in Kraft getreten am 30. Juli 2004. Aufgehoben durch Satzung v. 10.8.2007 (GV. NRW. S. 325), in Kraft getreten am 1. September 2007. |
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SGV. NRW. 2251. |
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§ 14 Abs. 2 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. |