Historische SGV. NRW.
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§ 1
Anwendungsbereich
(1) Diese Satzung regelt die Belegung von analogen Kabelnetzen mit Rundfunkprogrammen und/oder Mediendiensten in solchen Kabelnetzen, deren zentrale Einspeisestellen in Nordrhein-Westfalen betrieben werden.
(2) Die Regelungen dieser Satzung gelten nicht für die inhaltlich unveränderte, vollständige und zeitgleiche Weiterverbreitung herangeführter Rundfunkprogramme und/oder Mediendienste in Gebäuden oder zusammengehörigen Gebäudekomplexen, die über ein Kabelnetz mit bis zu 20 angeschlossenen Wohneinheiten verfügen.
GV. NRW. S. 534; in Kraft getreten am 7. Oktober 2004. |