Historische SGV. NRW.
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§ 4
Ausnahmen
Für die in § 84 und § 85 LMG NRW genannten Einrichtungen und Wohnanlagen lässt die LfM auf Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers oder des Kabelnetzbetreibers Ausnahmen von der Rangfolge nach § 18 Abs. 2 bis 7 LMG NRW zu. Dabei sollen Wünsche der angeschlossenen Teilnehmerinnen und Teilnehmer, welche in geeigneter Weise durch deren schriftliche Befragung zu ermitteln sind, angemessen berücksichtigt werden.
GV. NRW. S. 534; in Kraft getreten am 7. Oktober 2004. |