Historische SGV. NRW.
15 / 29 |
§ 15
Zulassung zum mündlichen Teil
der Zugführerprüfung
Der Prüfling ist zum mündlichen Teil der Zugführerprüfung zugelassen, wenn
1. das arithmetische Mittel der Punkte aus den Ausbildungsabschnitten 2 bis 4
und
2. das arithmetische Mittel der Punkte aus den Klausuren jeweils den Wert 5 nicht unterschreiten und keine der Abschnitte oder Klausuren mit 1 oder 0 Punkten (ungenügend) bewertet wurde.
GV. NRW. S. 158, In Kraft getreten am 1.Januar 2005. Aufgehoben durch VO vom 11. März 2010 (GV. NRW. S. 166), in Kraft getreten am 26. März 2010. |
|
SGV. NRW. 2030. |