Historische SGV. NRW.
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§ 16
Klausuren
(1) Die Themen für die Klausuren bestimmt die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Sie sind den Stoffgebieten der Grundausbildung und des Führungslehrganges I zu entnehmen.
(2) Es sind zwei Klausuren zu je drei Zeitstunden zu fertigen.
(3) Die beiden Klausuren werden am Ende des Führungslehrgangs I an zwei aufeinander folgenden Tagen geschrieben.
GV. NRW. S. 158, In Kraft getreten am 1.Januar 2005. Aufgehoben durch VO vom 11. März 2010 (GV. NRW. S. 166), in Kraft getreten am 26. März 2010. |
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SGV. NRW. 2030. |