Historische SGV. NRW.
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§ 3
(1) 25 vom Hundert des Aufkommens an Ausgleichsabgabe werden auf die örtlichen Fürsorgestellen aufgeteilt entsprechend der Zahl der schwerbehinderten Menschen, die am 31. Oktober 2002 in ihrem Zuständigkeitsbereich auf Arbeitsplätzen von beschäftigungspflichtigen Arbeitgebern (§ 71 Abs. 1 SGB IX) beschäftigt wurden.
(2) Die durch die örtlichen Fürsorgestellen bis zum Ende des Haushaltsjahres 2004 nicht verausgabten und nicht gebundenen Mittel an Ausgleichsabgabe werden auf den nach Absatz 1 errechneten Betrag angerechnet.
(3) Das Integrationsamt kann einzelnen örtlichen Fürsorgestellen zur Durchführung ihrer Aufgaben über die ihnen nach Absatz 1 und 2 zustehenden Beträge hinaus Ausgleichsabgabemittel zur Verfügung stellen, soweit dadurch der Gesamtbetrag nach § 1 nicht überschritten wird.
(4) Die örtlichen Fürsorgestellen berichten dem Integrationsamt bis zum 31. Januar des Folgejahres über die Verwendung der Ausgleichsabgabe per Vordruck.
Münster, den 16. Dezember 2004
Seifert
Vorsitzende der
12. Landschaftsversammlung
Schäfer
Schriftführer der
12. Landschaftsversammlung
Die vorstehende Satzung wird gemäß § 6 Abs. 2 der Landschaftsverbandsordnung in der z. Zt. geltenden Fassung bekannt gemacht.
Nach § 6 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Münster, den 16. Dezember 2004
Schäfer
Direktor des
Landschaftsverbandes
Westfalen-Lippe
GV. NRW. 2005 S. 4. Obsolet durch Zeitablauf. |
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SGV. NRW. 83. |
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SGV. NRW. 2022. |