Historische SGV. NRW.
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§ 3
Bewerbung und Zulassung
(1) Die Bewerbung ist unter Angabe des Studiengangs und ggf. der Studienrichtung schriftlich an die Hochschule zu richten. Mehrfachbewerbungen zum selben Semester sind unzulässig. Die Nachweise gemäß § 2 sind beizufügen.
(2) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss des jeweiligen Studienganges auf der Grundlage der für diesen Studiengang geltenden Prüfungsordnung.
GV. NRW. S. 21, in Kraft getreten am 5. Februar 2005. Aufgehoben durch VO vom 8. März 2010 (GV. NRW. S. 160), in Kraft getreten am 13. März 2010. |
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SGV. NRW. 223. |