Historische SGV. NRW.
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§ 5
Durch die Unterrichtung der Vertreterin oder des Vertreters des öffentlichen Interesses in Disziplinarsachen wird die weitere Durchführung des Disziplinarverfahrens nicht berührt.
GV. NRW. S. 186; in Kraft getreten am 31. März 2005. Obsolet durch Fristablauf. |
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SGV. NRW. 20340. |