Historische SGV. NRW.
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§ 5
Begriffe und Dauer
(1) Der Vorbereitungsdienst umfasst die Ausbildung und Prüfung. Er dauert im mittleren eichtechnischen Dienst ein Jahr, im gehobenen eichtechnischen Dienst drei Jahre. Auf den Vorbereitungsdienst des gehobenen eichtechnischen Dienstes werden Studienzeiten von zwei Jahren angerechnet, die zum Erwerb der in der Laufbahn geforderten Vorbildungsvoraussetzung (§ 1 Abs. 3) geführt haben.
(2) Der Vorbereitungsdienst kann durch die Direktion des LBME um insgesamt höchstens ein Jahr verlängert werden,
1. wenn der Anwärter oder die Anwärterin das Ziel der Ausbildung noch nicht erreicht hat (§ 13 Abs. 3),
2. beim erstmaligen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung (§ 17 Abs. 1).
(3) Über Verlängerungen aus Anlass von Sonderurlaubs- und Krankheitszeiten entscheidet die Direktion des LBME NRW.
GV. NRW. S. 274, in Kraft getreten am 28. April 2005. |
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SGV. NRW. 2030. |