Historische SGV. NRW.
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§ 6
Ziel
Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, den Beamten bzw. die Beamtin für seine/ihre Laufbahn zu befähigen. Die Ausbildung soll dem Anwärter bzw. der Anwärterin auch gründliche Kenntnisse über Aufbau, Aufgaben und Gliederung der Eichbehörden und der öffentlichen Verwaltung im Allgemeinen sowie das Verständnis für wirtschaftliche Fragen vermitteln.
GV. NRW. S. 274, in Kraft getreten am 28. April 2005. |
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SGV. NRW. 2030. |