Historische SGV. NRW.
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§ 11
Theoretische Ausbildung
(1) Die theoretische Ausbildung dient der Vorbereitung, der Ergänzung und der Vertiefung der praktischen Ausbildung.
(2) Der theoretische Unterricht wird auf den in den Ausbildungsplänen genannten Gebieten erteilt. Er ist unter Verwendung von Schaubildern, Modellen und sonstigem Anschauungsmaterial und durch Besichtigung von Betrieben der Messgeräteherstellung und -verwendung praxisbezogen zu gestalten.
(3) Der theoretische Unterricht wird nach einem Unterrichtsplan durchgeführt, den der Ausbildungsleiter aufstellt.
GV. NRW. S. 274, in Kraft getreten am 28. April 2005. |
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SGV. NRW. 2030. |