Historische SGV. NRW.
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§ 16
Prüfungszeugnis
Hat der Anwärter oder die Anwärterin die Prüfung bestanden, wird ihm oder ihr ein Zeugnis mit dem Prüfungsergebnis (§ 23 Abs. 2 PoEich) ausgehändigt. In dem Zeugnis wird eine Platzziffer (§ 21 PoEich) nicht festgesetzt.
GV. NRW. S. 274, in Kraft getreten am 28. April 2005. |
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SGV. NRW. 2030. |