Historische SGV. NRW.
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§ 21
Anerkennung, Eignung
(1) Die Anerkennung der Befähigung sowie das Anerkennungsverfahren für die Laufbahn des gehobenen eichtechnischen Dienstes regelt sich nach den Bestimmungen der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (VO-RLEG 89/48 BeamtNW).
(2) Die Eignungsprüfung nach § 17 Abs. 3 VO-RLEG 89/48 BeamtNW erfolgt durch die oberste Dienstbehörde unter Mitwirkung des LBME NRW.
(3) Der Anpassungslehrgang nach § 18 Abs. 2 VO-RLEG 89/48 BeamtNW erfolgt nach den Regelungen der Ausbildung der Beamtenanwärter/-innen im Vorbereitungsdienst, Abschnitt II Nr. 2. Ausbildung, §§ 8 bis 13 einschließlich des Ausbildungsplans Anlage 2 zu § 9 dieser Verordnung. Er findet Fortsetzung in einem Abschlusslehrgang an der Deutschen Akademie für Metrologie (DAM). Die Dauer des Anpassungslehrgangs beträgt insgesamt ein Jahr.
V.
Schlussvorschriften
GV. NRW. S. 274, in Kraft getreten am 28. April 2005. |
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SGV. NRW. 2030. |