Historische SGV. NRW.
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§ 20
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. als Führer eines Schiffes entgegen § 5 Abs. 3 Anordnungen der zuständigen Behörde nicht befolgt;
2. gegen seine Pflicht nach § 9 Abs. 1 verstößt, einen Beauftragten zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage zu benennen;
3. ein Betreten oder eine Besichtigung entgegen seiner Pflicht aus § 10 Abs. 2 Nr. 1 nicht gestattet;
4. entgegen seiner Pflicht aus § 10 Abs. 2 Nr. 2 Auskünfte nicht erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt;
5. seiner Unterrichtungspflicht nach § 10 Abs.4 nicht nachkommt;
6. gegen seine Pflicht zur Ausarbeitung und Fortschreibung eines Plans zur Gefahrenabwehr für die Hafenanlage nach § 11 Abs. 1 verstößt;
7. entgegen des Verbots aus § 11 Abs. 2 Satz 1 ohne genehmigten Plan zur Gefahrenabwehr Schiffe im Sinne des § 1 Abs. 2 abfertigt;
8. gegen seine Pflicht aus § 11 Abs. 6 verstößt, die im genehmigten Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage dargestellten Sicherheitsmaßnahmen durchzuführen;
9. gegen seine Aufbewahrungs- oder Vorlagepflicht nach § 12 Abs. 4 verstößt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
(2) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten ist die zuständige Behörde nach § 3.
Abschnitt 5
Gebührenrechtliche Bestimmungen
GV. NRW. S. 489; in Kraft getreten am 19. Mai 2005. Aufgehoben durch Gesetz vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 470), in Kraft getreten am 17. November 2007. |
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