Historische SGV. NRW.
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§ 17
Überleitungsvorschriften
(1) Die bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits förmlich eingeleiteten Verfahren zur Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Braunkohlenplänen werden nach bisherigem Recht weitergeführt.
(2) Für nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung neu einzuleitende Verfahren zur Änderung von Braunkohlenplänen, die eine ausschnittsweise Änderung zeichnerischer Darstellungen genehmigter Braunkohlenpläne beinhaltet oder im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung förmlich eingeleiteter Braunkohlenpläne bzw. räumlicher Teilabschnitte beinhalten, ist das Planzeichenverzeichnis der Anlage 1 zur Verordnung zu Raumordnungsplänen und der Anlage 2 dieser Verordnung zugrunde zu legen.
5. Abschnitt:
Erarbeitung der Braunkohlenpläne
GV. NRW. S. 506, in Kraft getreten am 26. Mai 2005; Artikel 9 des Gesetzes über die Zusammenlegung der allgemeinen Kommunalwahlen mit den Europawahlen vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 514), in Kraft getreten am 16. Juli 2008; Artikel 2 der VO vom 17. März 2009 (GV. NRW. S. 182), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2009. Obsolet durch Fristablauf. |
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§ 4 Abs. 1 neu gefasst durch Artikel 9 des Gesetzes vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 514), in Kraft getreten am 16. Juli 2008. |
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§ 10 geändert durch Artikel 2 der VO vom 17. März 2009 (GV. NRW. S. 182), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2009. |