Historische SGV. NRW.
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§ 5
Inhalt und Form des Regionalen Flächennutzungsplanes
(1) In dem Regionalen Flächennutzungsplan sind sowohl die Festlegungen i.S.d. § 7 Abs. 1 bis 4 Raumordnungsgesetz als auch die Darstellungen i.S.d. § 5 Baugesetzbuch zu kennzeichnen.
(2) Die zeichnerischen Darstellungen erfolgen im Maßstab 1 : 50.000. Sie müssen nach Gegenstand, Form und Inhalt der Anlage zu § 3 Abs. 1 der Planverordnung zum Landesplanungsgesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430) entsprechen.
GV. NRW. S. 506, in Kraft getreten am 26. Mai 2005. Obsolet durch Fristablauf. |
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