Historische SGV. NRW.
4 / 26 |
§ 4
Beteiligung am Verfahren
(1) Am Vergabeverfahren wird nur beteiligt, wer bei der Bewerbung für das Sommersemester bis zum 15. Januar, bei der Bewerbung für das Wintersemester bis zum 15. Juli die Hochschulzugangsberechtigung für den gewählten Studiengang erworben hat. Werden mehrere einschlägige Hochschulzugangsberechtigungen vorgelegt, wird dem Zulassungsantrag die zuerst erworbene zugrunde gelegt.
(2) Wer bei der Bewerbung für das Sommersemester bis zum 15. Januar, bei der Bewerbung für das Wintersemester bis zum 15. Juli das 55. Lebensjahr vollendet hat, wird am Vergabeverfahren nur beteiligt, wenn für das beabsichtigte Studium unter Berücksichtigung der persönlichen Situation der Bewerberin oder des Bewerbers schwerwiegende wissenschaftliche oder berufliche Gründe sprechen.
(3) Vom Vergabeverfahren ist ausgeschlossen, wer für den gewählten
Studiengang im Zeitpunkt der Antragstellung an einer in der Bundesrepublik
Deutschland gelegenen Hochschule (deutsche Hochschule) als Studentin oder
Student eingeschrieben ist; dies gilt nicht im Fall der Einschreibung für einen
Teilstudienplatz oder bei Nachweis von Gründen für einen Studienortwechsel nach
§ 15 Satz 2. Wer in dem gewählten Studiengang bereits an einer deutschen
Hochschule eingeschrieben war, kann seine Zulassung in diesem Studiengang
sowohl im Verfahren der Zentralstelle für einen Studienplatz des ersten
Fachsemesters als auch nach Maßgabe der Vorschriften für die Zulassung zu
höheren Fachsemestern beantragen.
GV. NRW. S. 612, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Mai 2005. Aufgehoben durch VO v. 2.5.2006 (GV. NRW. S. 166), in Kraft getreten am 1. Mai 2006. |
|