Historische SGV. NRW.
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§ 9
Abschluss des zentralen Vergabeverfahrens
Mit der Vergabe der Studienplätze nach § 7 Abs. 3 ist das zentrale Vergabeverfahren abgeschlossen. Studienplätze in den von der Zentralstelle vergebenen Quoten, die nach Abschluss des zentralen Vergabeverfahrens noch verfügbar sind oder wieder verfügbar werden, werden im Auswahlverfahren der Hochschulen vergeben.
GV. NRW. S. 612, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Mai 2005. Aufgehoben durch VO v. 2.5.2006 (GV. NRW. S. 166), in Kraft getreten am 1. Mai 2006. |
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